Satzung für den Schulförderverein Grundschule Fredenbeck e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz; Geschäftsjahr

 

 

 

(1) Der Verein führt den Namen" Schulförderverein Grundschule Fredenbeck ".

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fredenbeck. Der Verein wurde am 24.2.2010 errichtet.

 

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

 

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 01.08. und endet am 31.07. des

 

Folgejahres.

 

 

 

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.

 

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von SChulbildung und Erziehung

 

 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Förderung

 

schulbezogener Leistungen

 

 

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

 

Auslagen.

 

 

 

,§ 3 'Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

 

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

b) durch freiwilligen Austritt,

 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

 

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

 

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

 

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der MitgliedeNersammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

a] der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

 

 

 

a) dem 1. Vorsitzenden

 

b) dem 2. Vorsitzenden

 

c) dem Schriftführer

 

d) dem Kassenwart

 

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

 

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

 

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

 

§ 10 Beirat

 

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat konstituiert. Er besteht aus:

 

a) einem Mitglied der Schulleitung der Grundschule Fredenbeck

 

b) einem Mitglied des Schulelternrates (SER)

 

c) einem Mitglied des Schulvorstandes der GS Fredenbeck

 

Der Beirat kann an allen Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

 

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

 

 

a} Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

 

b} Entgegennahme des Berichtes der Revisoren

 

c} Entlastung des Vorstandes.

 

d} Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

 

e} Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

 

f} Wahl von zwei Revisoren

 

d} Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

e} Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr. spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, oder, sofern der Verein ein eigenes Vereinsorgan herausgibt, durch Veröffentlichung in diesem Vereinsorgan, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung/Veröffentlichung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

 

 

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse. des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur

 

Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14

 

entsprechend.

 

 

 

§ 16 Vereinsorgan

 

Der Schulförderverein Grundschule Fredenbeck e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

 

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Fredenbeck oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützigen, Zwecks. zur Förderung von Bildung und Erziehung, der Unterstützung der Grundschule Fredenbeck i. S. v. § 53 AO

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.2.2010 errichtet.

 

 

 

Fredenbeck, den 24.2.2010